Der Gesetzgeber hat das Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen. Wie jedes Jahr wurden diverse Detailänderungen eingeführt.
Zu den interessantesten Änderungen gehört der Wegfall der Funktionsbenennung bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g EStG. Danach ist es künftig nicht mehr erforderlich, das anzuschaffende Wirtschaftsgut konkret zu benennen; stattdessen kann eine pauschale Rücklage gebildet werden. Dies dürfte zu einer Entlastung der Unternehmen führen.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wurde außerdem § 6 b EStG geändert, nach welchem stille Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden können. Dies sollte nach dem bislang geltenden deutschen Recht nicht möglich sein, soweit das Ersatzwirtschaftsgut sich in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum befand. Die Übertragung ist weiterhin nicht möglich, allerdings gilt zukünftig, dass die entstehende Steuer in derartigen Fällen bis zu 5 Jahre gestundet werden kann.
Im Bereich der Konzernumstrukturierung kommt es sowohl zu Verbesserungen als auch Verschärfungen für den Steuerpflichtigen. So wurde die Konzernklausel, nach welcher der Verlustabzug bei Anteilsveräußerungen von Kapitalgesellschaften regelt, um eine Regelung erweitert, nach welcher nunmehr auch die Konzernspitze (rückwirkend ab 2010) unter Erhalt des Verlustabzuges entsprechende Beteiligungen erwerben kann. Im Gegenzug wurde aber die Möglichkeit, bei Umwandlungen neben den neuen Anteilen auch sonstige Leistungen bis zur Höhe des Buchwertes zu erhalten, drastisch eingeschränkt. Hier wurden nunmehr 25 % des Buchwertes bzw. 500.000 EUR als absolute Obergrenze eingeführt.
Ansonsten wurden noch zahlreiche weitere, eher technische Neuregelungen eingeführt, von denen die allgemein Bedeutsamste sein dürfte, dass in Fällen von steuerlich abziehbaren Unterhaltsverpflichtungen die Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsberechtigten zwingend anzugeben ist.