Viele Unternehmer, Freiberufler und andere Selbständige sind Mitglied in Interessen- bzw. Wirtschaftsverbänden, um ihre unternehmerische Tätigkeit durch Kontaktpflege bzw. „Netzwerken“ zu fördern. Diese Mitgliedschaften dienen neben dem fachlichen Austausch insbesondere auch dem Knüpfen neuer Geschäfts- und Kundenbeziehungen, so dass der Gedanke naheliegt, auch die entstehenden Kosten, insbesondere die Mitgliedsbeiträge, steuerlich geltend machen zu wollen.
Grundsätzlich ist dies auch möglich, wie der BGF bereits 1982 in einer Entscheidung festgestellt hatte. Im damaligen Fall ging es um die Mitgliedschaft in einem regionalen Industrie-Verein, der die ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen in der Region waren sollte. Daneben wurden vom Verein allerdings auch diverse Abend- und Freizeitveranstaltungen angeboten, wie z.B. „Kontaktveranstaltungen zu Nachwuchskräften“ etc. Dennoch hatte der BFH (ebenso wie das vorgehende Finanzgericht) keine großen Probleme damit, die Nützlichkeit dieser Mitgliedschaft im Rahmen des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzuges anzuerkennen; die gesellschaftlich-representativ geprägten Veranstaltungen wurden als untergeordnet angesehen.
In letzter Zeit häufen sich jedoch Entscheidungen von Finanzgerichten, die vermehrt davon ausgehen, dass die Ausgaben für derartige Mitgliedschaften nicht anerkennungsfähig sind bzw. bei Kapitalgesellschaften sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter darstellen können. So versagte z.B. das FG Hamburg 2009 die Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem „Zigarren-Club“, in welchem (wohl) das private Interesse tatsächlich überwiegend war. In diesem Club wurden ausschließlich gesellschaftliche Veranstaltungen durchgeführt, so dass der Vortrag des Unternehmers, dort auch Geschäfte angebahnt zu haben, nicht zu belegen war.
Das FG Bremen hat diese Rechtsprechung nunmehr sogar noch verschärft. In diesem 2015 entschiedenen Fall ging das FG zwar noch davon aus, dass durch Nutzung eines vorhandenen Besprechungsraumes, welcher nur Mitgliedern zugänglich war, tatsächlich Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, welches nicht über einen eigenen Besprechungsraum verfügt, entfaltet wurden. Allerdings gab es in dem Verein auch die Möglichkeit zur Teilnahme an repräsentativen Veranstaltungen sowie die Möglichkeit, eine (gehobene) Gastronomie in Anspruch zu nehmen, wobei diese Leistungen alle gesondert berechnet wurden. Das FG sieht nunmehr die bloße Möglichkeit der privaten (Mit-) Veranlassung als ausreichend, den Betriebsausgabenabzug komplett zu versagen. Soweit dem Urteil entnommen werden kann, hätte der Unternehmer ggf. noch durch eine Aufstellung der privaten und geschäftlichen Nutzungen belegen können, dass die private Nutzung untergeordnet gewesen ist. Hierzu hätte darüber hinaus detailliert Stellung genommen werden müssen, welche Teilnehmer bei den Terminen gewesen sind, welche konkreten Geschäftsvorfälle sich dort ereignet haben und an welchen Tagen und aus welchen Anlässen der Club privat genutzt wurde. Angesichts des Umstandes, dass der Prozess die Jahre 2007 und 2008 betraf, dürfte ein solch detaillierter Vortrag nach mehr als 7 Jahren den wenigsten Unternehmern nicht mehr möglich sein.
Weiterhin hat sich das FG noch mit der Frage beschäftigt, ob ggf. ein Abzug in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers möglich wäre. Dies hätte aber erfordert, dass dem Geschäftsführer ein entsprechender (lohnsteuerpflichtiger) Vorteil in den Gehaltsbescheinigungen zugewiesen worden wäre. Hierfür wäre aber ggf. wieder eine eindeutige, im Vorfeld getroffene Vereinbarung nötig gewesen. Letzlich konnte das FG diese Frage offen lassen.
Neben der möglichen Lösung durch eine Zuweisung zu einem Arbeitsverhältnis müsste ansonsten der Unternehmer entsprechend den finanzgerichtlichen Vorgaben detailliert Aufstellungen und Nachweise vorhalten, um ggf. doch belegen zu können, dass es sich um überwiegend betrieblich veranlasste Ausgaben gehandelt hat. Alternativ müsste innerhalb der jeweiligen Vereine ein Geschäftsmodell gefunden werden, welches eine strikte Trennung von Wirtschafts- und Privatinteressen beinhaltet.