Folgen der unerkannten Gewerblichkeit von Ärzten und Zahnärzten
Grundsätzlich erzielen Ärzte und Zahnärzte als sogenannte Katalogberufe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 18 EStG. Dies bedeutet steuerlich, dass zunächst keine Gewerbesteuer geschuldet wird. Darüber hinaus kann der Freiberufler seinen Gewinn grundsätzlich gem. § 4 III EStG ermitteln, also durch Einnahme-Überschussrechnung. Problematisch sind nun allerdings die Fälle, in denen die freiberufliche Tätigkeit in [...]